Verfahrensgang
ArbG Hildesheim (Aktenzeichen 2 BV 2/95)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 22.04.1997; Aktenzeichen 1 ABR 74/96)
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug noch über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Aufnahme von Pflegekräften und -schülerinnen des Beteiligten zu 3) in das Krankenhaus der Beteiligten zu 2).
Die Beteiligte zu 2) betreibt das Städtische Krankenhaus … und die dem Krankenhaus angegliederte Krankenpflegeschule. Der Beteiligte zu 1) Ist der im Krankenhaus gewählte Betriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 3) handelt es sich um eine als Verein organisierte DRK-Schwesternschaft, dessen Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Ist. Wegen der Rechtstellung seiner Pflegekräfte und Pflegeschülerinnen wird auf seine Satzung Bezug genommen (Bl. 66 ff.d.A.). Der Verein entsendet Pflegekräfte in das Krankenhaus und läßt in der Krankenpflegeschule Pflegeschülerinnen ausbilden aufgrund des Gestellungsvertrags vom 10.10.1975 (Bl. 10 ff.d.A.), der auszugsweise lautet:
§ 1
Vertragszweck
1. Die Schwesternschaft Grenzmark wird am Krankenpflegedienst des Städt. Krankenhauses sowie zur Erfüllung besonderer Aufgaben, z. B. Im Op-, Anästhesie- und anderen Funktionsdiensten nach Maßgabe dieses Vertrages beteiligt.
2. Die Zahl der einzusetzenden Schwestern und Pflegehilfskräfte wird zwischen dem Krankenhausträger und der Schwesternschaft vereinbart. Die Zahl der Schwestern einschließlich Funktionsschwestern darf die im Stellenplan der Stadt ausgewiesenen Planstellen nicht übersteigen.
3. Schwesternhelferinnen und Krankenpflegehelferinnen dürfen von der Schwesternschaft nur mit Zustimmung der Pflegedienstleitung eingesetzt w...