Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf beamtenähnliche Versorgung kraft betrieblicher Übung durch Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch der Klagepartei auf die Gewährung eines sog. Versorgungsvertrages kraft betrieblicher Übung ist nicht gegeben, da diese mit ihrer Zustimmung zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung in ein neues Versorgungssystem rechtswirksam auf diese verzichtet hat.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305c, 307, 313 Abs. 3; BetrAVG § 1; BGB §§ 151, 241 Abs. 2, §§ 242, 280 Abs. 1, § 305c Abs. 1-2, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2, § 313 Abs. 3 S. 1, § 611a Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 01.07.2015; Aktenzeichen 32 Ca 14732/13) |
Tenor
U r t e i l
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2015 - 32 Ca 14732/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage hat, sowie über Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei gehabt hätte, wenn die Versorgungszusage erteilt worden wäre.
Die Klagepartei ist seit dem 07.06.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Die Vierteljahresvergütung betrug 2012 € 17.520,36.
Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.
Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der F GmbH (nunmehr: G, abgekürzt H). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayeris...