Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenvorrückung. Berücksichtigung von Elternzeit als Beschäftigungszeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Arbeitgeber muss die Elternzeit eines Arbeitnehmers als „Gruppenstufenzugehörigkeit” i.S.v. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 ERTV berücksichtigen.
Normenkette
Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) für die Beschäftigten der Deutschen Telekom AG § 11
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 25.03.2011; Aktenzeichen 31 Ca 9668/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. März 2011 – 31 Ca 9668/10 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 0,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.08.2010 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin einen Anspruch auf Nachzahlung höherer Vergütung geltend, der davon abhängig ist, dass – so die Auffassung des Klägers – bei der Stufenvorrückung gemäß der einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung auch die von ihm genommene Elternzeit als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist nach seinem, unbestritten gebliebenen, Vorbringen seit 01.09.1987 bei der Beklagten als Personalreferent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag (MTV) sowie der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) für die Beschäftigten der Deutschen Telekom AG bereits kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit unmittelbar Anwendung.
Der Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom (MTV) bestimmt unter
„§ 10 Betriebszugehörigkeit
(1) Als Zeit der Betriebszugehörigkei...