Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Treuwidrigkeit bei Angebot einer befristeten Arbeitsvertragsverlängerung nach Arbeitsunfall. Kein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 EFZG bei gleichzeitigem Arbeitsausfall aus von der Agentur für Arbeit anerkannten Witterungsgründen
Leitsatz (redaktionell)
Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG nur dann besteht, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall der Arbeitsleistung war (sog. Monokausalität). Dem schließt sich die 10. Kammer des LAG München an.
Orientierungssatz
Orientierungssätze:
Der Kläger kann gegen die nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksame Befristung nicht Treuwidrigkeit einwenden. Die Beklagte hat nicht treuwidrig gehandelt als sie ihm nach einem Arbeitsunfall keine unbefristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, sondern nur eine befristete Verlängerung.
Ein Anspruch gemäß § 3 EFZG scheidet aus, wenn während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers die Arbeitsleistung aus zwingenden, von der Agentur für Arbeit anerkannten Witterungsgründen ausfällt. Die Arbeitsunfähigkeit ist dann nicht monokausal. Der Arbeitgeber ist berechtigt in dieser Zeit auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Lohn auszuzahlen, § 3 Ziff. 1.43 BRTV-Bau.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242; EFZG § 3; BRTV-Bau § 3; BGB § 611a
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 24.04.2019; Aktenzeichen 15 Ca 9790/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24.04.2019, Az.: 15 Ca 9790/18 wird dieses abgeändert und die Klage abge...