Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Dauernachtarbeit eines Kraftfahrers im Paketdienst
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat die Arbeitgeberin dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden (außerhalb tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen) eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren; diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz auch mit dem Ziel, Nachtarbeit wegen der mit ihr verbundenen sozialen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst einzuschränken.
2. § 6 Abs. 5 ArbZG begründet trotz seiner Stellung im Arbeitszeitgesetz (als einem vorrangig öffentlich-rechtlichen Schutzgesetz) auch einen unmittelbaren schuldrechtlichen Vergütungs- und Zuschlagsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers.
3. Im Regelfall ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen, soweit nicht Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten oder nach oben gerechtfertigt erscheinen lassen.
4. Soweit im Gegensatz zur Wechselschichtarbeit ein Nachtarbeitszuschlag durchgängig für die gesamte (Nacht-) Arbeitszeit und deshalb insgesamt ein höherer Betrag gewährt wird, gleicht der Zuschlag für Dauernachtarbeit auch den dadurch in besonderer Weise verursachten Ausschluss vom gemeinschaftlichen Leben ("soziale Exklusion") aus; zudem werden die mit dem ständigen Wechsel der Arbeitszeiten bei Wechselschichtarbeit verbundenen besonderen Belastungen des individuellen Lebensrhythmus tarifpolitisch häufig durch zusätzliche gleichbleibend hohe Wechselschichtzulagen (Schichtzulagen) ergänzt.
5. Ähnlich wie in tarifvertraglic...