Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage und Urlaubsansprüche. Schadensersatzanspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs nur bei Verzug des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
1. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für Entfristungsklagen nach § 17 TzBfG.
2. Will der Arbeitnehmer die Abgeltung des Ersatzurlaubs als Schadensersatz geltend machen, muss der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug gewesen sein. Dazu bedarf es einer Mahnung des Arbeitnehmers. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Urlaubsgewährung eindeutig und unmissverständlich ablehnt und deshalb eine Mahnung entbehrlich wäre.
Normenkette
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 31 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 17; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 287 S. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 30.05.2017; Aktenzeichen 3 Ca 13395/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen 9 AZR 260/18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017 - 3 Ca 13395/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Urlaub für die Kalenderjahre 2013 bis einschließlich 2015.
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.09./01.10.2008 (Bl. 7 ff. d.A.) seit 01.10.2008 mit einem durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 2.800,00 und einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr befristet beschäftigt. Ab 2012 führten die Parteien einen Rechtstreit über die Wirksamkeit einer Befristung ihres Ar...