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LAG München Urteil vom 28.04.2006 - 3 Sa 1173/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbereitschaft. Rettungsassistent

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob bei Rettungsassistenten mit 12-Stunden-Schicht, in die Arbeitsbereitschaft fällt, die nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung als Arbeitszeit zu bezahlenden und dem Jahresarbeitszeitkonto als geleistete Arbeit gutzuschreibenden sog. Kurzzeitpausen im Umfang von insgesamt 60 Minuten je Schicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub und ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeitszeitgutschrift auf dem Jahresarbeitszeitkonto abgezogen werden dürfen.

Normenkette

MTV Bayerisches Rotes Kreuz § 1; MTV Bayerisches Rotes Kreuz § 2; TV Arbeitszeit Bayerisches Rotes Kreuz § 1; TV Arbeitszeit Bayerisches Rotes Kreuz § 5; BAT § 37; BAT § 47; BAT § 48; ArbZG § 4; BGB § 615; BGB § 293 ff.

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 11 Ca 5992/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen 6 AZR 706/06)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.10.2005 – 11 Ca 5992/05 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, in Fällen von Krankheit und Urlaub dem Jahresarbeitszeitkonto des Klägers eine geringere – d.h. eine um insgesamt 60 Minuten Kurzzeitpausen verminderte – Stundenzahl gutzuschreiben, wie wenn der Kläger, wie vom Dienstplan vorgesehen, tatsächlich gearbeitet hätte.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Jahresarbeitszeitkonto des Klägers 1,07 Stunden aus dem Jahr 2004 gutzuschreiben.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3,50 EUR (i.W.: Drei 50/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.12.2005 zu zahlen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kost...

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