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LAG München Urteil vom 27.09.1995 - 7 Sa 700/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Betriebsrente. „erst limitieren, dann quotieren”

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1, § 6

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 4941/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1997; Aktenzeichen 3 AZR 759/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. November 1994 – 3 Ca 4941/94 – abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 430,20 brutto (i.W. vierhundertdreißig 20/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 31. Oktober 1994 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird ferner verurteilt, ab November 1994 jeweils zum Monatsletzten eine weitere Betriebsrente von monatlich DM 47,80 brutto zu der gezahlten Betriebsrente von DM 338,94 brutto zu bezahlen.

(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger 88 %, die Beklagte 12 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 74 %, die Beklagte 26 %.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer höheren betrieblichen Altersrente als von der Beklagten seit dem 1. Februar 1994 mit monatlich DM 338,94 brutto gewährt in Anspruch.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 1964 bis einschließlich 31. Dezember 1979 bei der Beklagten, einem Großhandelsunternehmen, im Angestelltenverhältnis mit einem monatlichen Gehalt von zuletzt über DM 6.000,– brutto beschäftigt.

Die Beklagte hatte dem Kläger eine Altersversorgung über eine Untertützungskasse zugesagt (Einzelheiten sind insoweit nicht vorgetragen). Die „Richtlinien für Leistungen der Unterstützungskasse der … und der … vom 16. D...

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