Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durch sozialplanmäßige Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zwischen Betriebsparteien und Gewerkschaft. Unbegründete Zahlungsklage eines nichtorganisierten Arbeitnehmers auf erhöhte Entgelt- und Abfindungszahlungen unter Ausschluss gebotener Anpassung wegen rechtwidriger Erhöhung des Gesamtvolumens
Leitsatz (amtlich)
1. Betriebspartner verstoßen gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 I BetrVG, wenn sie eine Sozialplanregelung vereinbaren, die Teil einer Gesamtvereinbarung zwischen Betriebsrat, Arbeitgeber und Gewerkschaft ist und diese Gesamtvereinbarung de facto zu einer von der Gewerkschaft gewünschten Besserstellung ihrer Mitglieder führt.
2. Ein Anspruch auf erhöhte Abfindungs- und Transferentgeltzahlungen ist nicht aus einem Sozialplan i.V.m. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 I BetrVG abzuleiten, wenn eine gebotene Korrektur des Sozialplans zu einer unzulässigen Erhöhung seines Gesamtvolumens führen würde. Eine solche liegt bei einer Erhöhung der Leistungen an einzelne Arbeitnehmer um 10 bis 15 % und für die Hälfte der Arbeitnehmer vor.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 22.01.2013; Aktenzeichen 25 Ca 8657/12)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.01.2013 - 25 Ca 8657/12 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klagepartei ...