Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation
Leitsatz (amtlich)
Mutterschutzfristen sind besondere Schutzvorschriften im Sinne von § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. Sie gelten wegen des Geschlechts und können damit den Wegfall einer freiwillig gewährten sozialen Leistung nicht rechtfertigen, wenn die übrigen Beschäftigen diese Leistung erhalten.
Normenkette
BGB § 612 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 30 Ca 2702/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 29. Dezember 2006 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. November 2006 (Az. 30 Ca 2702/06) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 2.610,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz der LZB seit dem 6. März 2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahr 2005 eine Weihnachtsgratifikation zu bezahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. Dezember 1996 mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.610,00 beschäftigt. Sie befindet sich seit 1. Dezember 2005 anlässlich der Geburt einer Tochter in Elternzeit.
Die Klägerin hat ebenso wie eine weitere Mitarbeiterin, die sich ebenfalls in Elternzeit befindet, für das Jahr 2005 keine Weihnachtsgratifikation bekommen. Die übrigen Beschäftigten der Beklagten haben eine Weihnachtsgratifikation 2005 erhalten.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Blatt 3 bis 8 der Akte) enthält folgende Regelung:
(1) Die B. gewährt Frau Sch. mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in ...