Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Zahlungsklage auf Anpassung der Betriebsrente bei wirtschaftlicher Notlage der Arbeitgeberin. Beurteilung der wirtschaftlichen Lage aufgrund der nach Rechnungslegungsregeln des Handelsgesetzbuchs erstellten Jahresabschlüsse. Bestimmung des Basiszinses und Ausweis latenter Steuern durch Ausübung des Bilanzierungswahlrechts. Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin
Leitsatz (redaktionell)
1. Der in § 16 Abs. 1 BetrAVG gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentenberechtigten nur geringfügig.
2. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag darf die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern und wird regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist; in der Folgezeit ist jedoch der Drei-Jahres-Zeitraum einzuhalten.
3. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat die Arbeitgeberin die Belange der zu Versorgenden sowie ihre eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen; lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist die Arbeitgeberin zur Anpassung nicht verpflichtet.
4. Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es der Arbeitgeberin erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein einheitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt; demgemäß ist von Abschlüssen auszugehen, über die jede Arbeitgeberin verfügt, und die nach Rechnungslegungsregeln...