Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 13.02.1998; Aktenzeichen 19 Ca 8451/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.2.1998 – 19 Ca 8451/97 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Der Kläger, geboren am 6.9.1951, ist Staatsangehöriger der Republik …. Er ist gemäß Bescheid des Versorgungsamtes München I vom 24.1.1997 schwerbehindert mit einem Grad von 50%.
Am 1.5.1993 schlossen die Parteien erstmals einen befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 48 d.A.) für eine Beschäftigung vom 1.5. bis 16.5.1993 als Pflegehelfer … … ab. Als Befristungsgrund wurde angegeben: „Ende der Duldung”.
Im Anschluß daran, wurden zwischen den Parteien weitere befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, so für die Zeit 17.5.1993 bis 30.9.1993 (Bl. 49), 1.10.1993 bis 20.12.1993 (Bl. 50), 21.12.1993 bis 25.2.1994 (Bl. 51) und 26.2.1994 bis 2.8.1994 (Bl. 52 d.A.). Als Befristungsgrund war jeweils „Ende der Duldung” angegeben.
Für die Zeit 3.8.1994 bis 30.9.1994 wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 53 d.A.) abgeschlossen, und zwar zur Vertretung bis zum Ende des Erziehungsurlaubs einer Mitarbeiterin.
Im Anschluß daran wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 54 d.A.) für die Zeit vom 1.10.1994 bis 20.1.1995 abgeschlossen; als Befristungsgrund wurde angegeben: „Ende der Duldung”.
Hieran schloß sich ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 55 d.A.) für die Zeit vom 21.1.1995 bis 23.4.1995 an zur Vertretung bis zum Ende des Erziehungsurlaubes eines Mitarbeiters. Danach wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 56 d.A.) für die Zeit vom 24.4.1995 bis 8.7.1995 abgeschlossen; als Befristungsgrund wurde jet...