rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Rechnet der Arbeitgeber gegen Lohnansprüche eines Arbeitnehmers mit Gegenansprüchen aus vermeintlich ungerechtfertigter Bereicherung auf, so trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast dafür, daß der Arbeitnehmer Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten hatte.
2. Die wiederholte Erkrankung eines ausländischen Mitarbeiters im Anschluß an einen Heimaturlaub vermag zwar den Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern; sie begründet andererseits jedoch keinen Anscheinsbeweis dafür, daß der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig war.
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 11.06.1987; Aktenzeichen 16 Ca 1939/87) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.6.1987 – 16 Ca 1939/87 geändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.950.29 DM nebst 4 % Zinsen aus 600,– DM für die Zeit vom 22.5.1987 bis zum 18.2.1988 und 4 % Zinsen aus 1.950,29 DM seit dem 19.2.1988 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab Frühjahr 1987 die für September 1986 geleistete Lohnfortzahlung zu Recht vom Lohn einbehalten hat, weil der Kläger nach der Behauptung der Beklagten in der Zeit vom 5.9. bis 24.9.1986 nicht arbeitsunfähig krank war oder die Krankheit grob fahrlässig selbst verschuldet hat.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und bei der beklagten … seit dem 5.3.1973 als Straßenbauarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BMT-G II Anwendung.
Der Kläger verbrachte seinen Jahresurlaub jeweils in der Türkei.
Dabei erkrankte er häufig, nämlich
1977: |
Urlaub vom 25.7. bis 22.8.197 |
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krank vom 17.8. bis 4.9.1977 |
1979: |
Urlaub vom 20.8. bis 29.9.1979 |
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krank vom 17.9. bis 21.10.1979 |
1982: |
Urlaub v... |