Entscheidungsstichwort (Thema)
Rufbereitschaft
Leitsatz (amtlich)
Mehrere – nach der Tarifregelung hier von vornherein nur ausnahmsweise zulässigen – Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft werden nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD nicht zunächst lediglich addiert und sodann einmalig auf eine volle Stunde aufgerundet, sondern jede Inanspruchnahme ist isoliert auf eine volle Stunde zu runden und in diesem Umfang auch ggf. zeitzuschlagspflichtig (hier nachtarbeitszuschlagspflichtig). Im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f; anders LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549.
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 04.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1064/06 Mü) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom4. September 2007 – 1 Ca 1064/06 Mü – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Berechnung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit während der Erbringung von Rufbereitschaften durch den Kläger im Krankenhaus der beklagten Arbeitgeberin sowie die Höhe der hierauf entfallenden Zeitzuschläge.
Der am 00.00.1961 geborene (verheiratete und für zwei Kinder unterhaltspflichtige) Kläger ist seit 01.09.1992 in der Kreisklinik B., deren Trägerin und damit Arbeitgeberin die Beklagte ist, als Krankenpfleger im Rahmen einer Vollzeittätigkeit beschäftigt. Nach den erstinstanzlichen Angaben ist der Kläger Mitglied des Personalrats und des Gesamtpersonalrats bei der Beklagten bzw. des Landkreises. Auf das Arbeitsverhältnis finden seit dessen Inkrafttreten zum 01.10.2005 die Regelungen des Tarifvertrages für den öff...