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LAG München Urteil vom 19.02.1996 - 3 Sa 727/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rufbereitschaft

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeiter am Wochenende von Freitagnachmittag bis Montagfrüh nur tagsüber Rufbereitschaft, so handelt es sich dabei für „den Anspruch auf Entlohnung für eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit” nach § 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BMT-G II nicht nur um eine Rufbereitschaft.

Normenkette

BMT-G II § 16

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 11.05.1995; Aktenzeichen 7a Ca 7742/94)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.5.1995 – 7a Ca 7742/94 geändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 8,5 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 184,87 DM festgesetzt.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten für die Rufbereitschaft an den Wochenenden vom 3./5. und 24./27. Dezember 1993 noch Freizeitausgleich von 8,5 Stunden. Dabei streiten die Parteien nur darüber, ob auch die nicht durchgehende, sondern von mehreren Stunden Freizeit unterbrochene Rufbereitschaft an Wochenenden lediglich eine Rufbereitschaft im Sinne der einschlägigen Tarifvorschriften ist.

Der Kläger ist seit dem 1.6.1980 bei der Beklagten, jetzt in der Lohngruppe VIa, als Arbeiter beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet wegen beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und der Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G II vom 3. Mai 1962 i.d.F. des 23. Änderungstarifvertrages vom 16. Juli 1993 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und der Gewerkschaft ÖTV (BezirksTV Nr.1) Anwendung. Diese Vorschriften enthalten für die Ru...

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BMT-G II / § 16 Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft
BMT-G II / § 16 Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft

(1) Der Arbeiter ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die ...

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