Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sportlehrers an Bundeswehrschulen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Sportlehrer mit staatlich anerkannter Sportlehrerprüfung ist nach den Regelungen des Teil III der Anlage 1a „Sportlehrer an Budeswehrschulen” gemäß Vergütungsgruppe IVa zu vergüten, auch wenn er die Tätigkeit eines Diplom-Sportlehrers mit mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium ausübt aber die geforderte Ausbildung nicht besitzt.
2. Bestimmen die Tarifvertragsparteien in besonderen Vergütungsregelungen für einen bestimmten Personenkreis als nächstniedrigere Vergütungsgruppe nach der Vergütungsgruppe IIb die Vergütungsgruppe IVa, kann sich für einen Angestellten ein Anspruch auf die Vergütungsgruppe III auch nicht aus Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben.
Normenkette
TVöD Entgeltgruppen 10; TVöD Entgeltgruppen 11; BAT: Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1;; BAT Teil III: zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für den Bereich des Bundes I Sportlehrer an Bundeswehrschulen
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen 6 Ca 594/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom16.06.2010 (Az.: 6 Ca 594/10) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der 1954 geborene, verheiratete Kläger ist staatlich geprüfter Sportlehrer und seit 01.03.1979 bei der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung als angestellter Sportlehrer beschäftigt.
Rechtsgrundlage des Arbeitsvertrages ist ein zwischen den Parteien am 01.03.1999 zustande ge...