Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderkündigungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Arbeitnehmer durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts als Mitglied des Wahlvorstandes für die erstmalige Durchführung einer Betriebsratswahl bestellt und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, beginnt der Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 3 KSchG mit Verkündung und nicht erst mit Rechtskraft der Bestellungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Normenkette
KSchG § 15 Abs. 3; BetrVG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Teilurteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 2 Ca 821/06 N)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen 2 AZR 185/08)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten vom 26. April 2007 gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Augsburg – Kammer Neu-Ulm – vom 9. März 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Arbeitgeberkündigungen.
Der im Januar 1978 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zum 3. April 2000 als Schichtarbeiter mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von EUR 2.360,– in die Dienste des Beklagten getreten, der einen Betrieb für Werkzeug- und Vorrichtungsbau betreibt.
In diesem Betrieb gibt es keinen Betriebsrat. Auf einer Betriebsversammlung am 9. November 2005, zu welcher die IG Metall Neu-Ulm eingeladen hatte, stellten sich der Kläger und fünf andere Arbeitnehmer als Wahlvorstandsmitglieder zur Verfügung. Da aber keiner dieser Kandidaten von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt worden ist, ließen IG Metall und die sechs kandidierenden Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Augsburg – Kammer Neu-Ulm – Einsetzung eines Wahlvorstands beantragen und sie hatten damit im Wesentlichen auch Erfo...