Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung aufgrund schriftlicher Einverständniserklärung. Unbegründete Klage einer Bankangestellten auf Zustimmung zum Abschluss einer Versorgungszusage und Zahlung entsprechender Nettovorteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Formulierung "Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden" bringt klar und deutlich nicht nur eine beabsichtigte Ablösung des Versorgungsrechts als Teil einer angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung einer Wechselprämie zum Ausdruck, sondern ebenso das individuelle Einverständnis der Unterzeichnenden mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.
2. Die Formulierung "Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden" kann auch vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts eingestellt hat, nicht anders verstanden werden, als dass die Arbeitnehmerin dem hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche zustimmt.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 305c Abs. 1-2, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2, § 313 Abs. 3 S. 1, § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 04.02.2015; Aktenzeichen 38 Ca 14830/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 4. Febr. 2015 - 38 Ca 14830/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die rückwirkende Erteilung einer Versorgungszusage an die Klägerin sowie die Zahlung eines sog. Nettovorteils, den die Klagepartei bei rechtzeitiger Erteilun...