Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonusklage eines außertariflicher Bankangestellten aufgrund arbeitsvertraglich in Bezug genommener Dienstvereinbarung. Billigkeitsentscheidung des Gerichts aufgrund Abwägung der wechselseitigen Interessen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch aufgrund einer konkludenten arbeitsvertraglichen Vereinbarung setzt gemäß §§ 133, 157 BGB voraus, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer mehrfach einen Bonus gezahlt hat und im Zusammenhang mit Äußerungen oder durch schlüssiges Handeln darin seine Zusage zu sehen ist, auch künftig solche Leistungen erbringen zu wollen. Ein Handeln der Arbeitgeberin, das der Erfüllung einer bestehenden Pflicht dient, kann nicht dahin verstanden werden, dass eine entsprechende Rechtspflicht erst begründet oder geändert werden soll.
2. Wenn die Adressaten einer Intranet-Mitteilung mit der Überschrift “Kommunikation zu Gehaltssystem, leistungsorientierter Vergütung und Mitarbeitergespräch„ zunächst über den Stand der Einführung eines neuen Vergütungssystems (insbesondere die Unmöglichkeit einer Einführung zu einem bestimmten Datum und das Bemühen um eine zügige Umsetzung) informiert werden und dann ausgeführt wird, dass bis zur Neueinführung das bestehende Vergütungssystem gültig bleibt, das ohnehin normativ gilt, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitgeberin eine weitere Rechtsgrundlage für Bonuszahlungen für das laufende Jahr oder gar in den folgenden Jahren schaffen will.
3. Eine arbeitsvertragliche Bonusregelung mit der Verweisung auf die jeweilige Dienstvereinbarung, die ihrerseits der Arbeitgeberin ein vom betriebswirtschaftlichen Erfolg und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers abhängiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überlässt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dynamische Bezugnahmeklau...