rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Laufe eines Arbeitsverhältnisses über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet, so sind Lohn-/Gehaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens Masseschulden im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative KO.
2. Für derartige Masseschulden haftet der Gemeinschuldner unbeschränkt weiter.
3. Ist Gemeinschuldner eine KG, so haften die Komplementäre für derartige Masseschulden gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Abs. 1 HGB.
Normenkette
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternativ; HGB § 161 Abs. 2, § 128 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Rosenheim (Urteil vom 07.06.1989; Aktenzeichen 3 Ca 133/89 Rei) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 7.6.1989 – 3 Ca 133/89 Rei geändert:
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.378,56 DM nebst 4,4 % Zinsen aus 3.368,56 DM seit dem 11.3.1989 zu zahlen. Soweit auch Herr … haftet, haftet der Beklagte mit ihm als Gesamtschuldner.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Komplementär der in Konkurs gefallenen Firma Gußwerk … für nach Konkurseröffnung angefallene Gehaltsfortzahlungsansprüche haftet.
Der Beklagte ist mit Herrn … persönlich haftender Gesellschafter der Firma Gußwerk. …. Über dessen Vermögen wurde am 31.7.1987 das Konkursverfahren eröffnet. Der bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmer … war seit 1955 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt. Er war in der Zeit vom 10.8 bis 15.9. und 9. bis 13.10.1987 arbeitsunfähig krank. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin ihm ein tägliches Krankengeld von 82,16 DM, insgesamt 3.368,56 DM. Das Arbeitsverhältnis des Herrn bei der Gemeinschuldnerin bestand zumindest bis zum 13.10.1987 fort.
Die Klägerin machte die in Höhe de...