Entscheidungsstichwort (Thema)
Umkleidegut. Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Umkleidezeiten einer OP-Kraft sind als grundbestimmte Tätigkeit vergütungspflichtige Arbeitszeit.
2. Die Anordnung in einer Dienstvereinbarung, sich außerhalb der Arbeitszeit – vergütungspflichtig – umzukleiden, ist wegen verbundener Erweiterung der Regelarbeitszeit unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 611-612; Bay-Pers VG Art. 75 Abs. 4 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 17.08.2010; Aktenzeichen 20 Ca 12646/09) |
Nachgehend
Tenor
Urteil:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.08.2010 – 20 Ca 12646/09 – teilweise und im Kostenpunkt abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass die Umkleidezeiten der Klägerin (Berufungs- und Bereichskleidung) vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.027,08 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 3.914,17 seit 24.08.2009, aus weiteren EUR 997,90 seit 22.01.2010, aus weiteren EUR 1.235.01 seit 09.07.2010 bis 30.09.2010, aus weiteren EUR 1.115,01 seit dem 01.10.2010 zu bezahlen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/20, der Beklagte 19/20.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Qualifizierung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit sowie um Vergütung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1974 als Krankenschwester bei 38,5 Wochenstunden beschäftigt; sie ist im OP-Dienst eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis Ende Okt...