Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Kontrolle. unklare Klausel
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vorformulierte Klausel, wonach eine in einer katholischen Realschule angestellte Lehrkraft sich bereit erklärt,” ihre Tätigkeit nach den Anforderungen der für staatlich anerkannte Schulen geltenden Gesetze und Ordnungen und den Weisungen des Schulleiters in kollegialer Zusammenarbeit mit den übrigen Lehrern der Schule auszuüben”, ist zum einen nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Lehrkraft insoweit unangemessen, als sie es nach den in Bezug genommenen staatlichen Vorschriften dem Arbeitgeber ermöglicht, die vertraglich geschuldete Unterrichtstätigkeit nebst den damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrekturen, Abhaltung von Elternsprechzeiten und Teilnahme an Lehrerkonferenzen in sog Aufsichts-, Betreuungs- oder Lernstunden umzuwandeln, ohne dass die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen des § 106 GewO – Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles und angemessene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – gewährleistet wäre.
2. Bei sog Altfällen ist die entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
3. Wenn sich eine angestellte Lehrkraft arbeitsvertraglich verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit im Umfang der Vollzeitbeschäftigung beamteter Lehrkräfte auszuüben, nimmt sie an einer Ausweitung der Wochenarbeitszeit der beamteten Lehrer ohne Lohnausgleich teil. Diese „Dynamisierung” begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die AGB-Kontrolle.
Normenkette
BGB §§ 305, 307 Abs. 1, § 308 Nr. 4, § 310 Abs. 4; GewO § 106; BGB §§ 615, 296
Verfahrensgang
ArbG Regensburg (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 6 Ca 3334/05 S) |
Nachgehend
Tenor
Die B...