Entscheidungsstichwort (Thema)
Karenzentschädigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichtigkeit oder Anfechtung eines Arbeitsvertrags führt nicht schlechthin zur Nichtigkeit einer Wettbewerbsverpflichtung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung.
2. Bei so genannten fehlerhaften Arbeitsverhältnissen muss danach differenziert werden, ob das Arbeitsverhältnis schon in Vollzug gesetzt worden war oder nicht.
3. Bei bereits vollzogenem Arbeitsverhältnis ist davon auszugehen, dass das Wettbewerbsverbot im Zweifel auch dann gelten soll, wenn der Arbeitsvertrag unwirksam ist.
4. Im Hinblick auf die mit einem Fall des § 75 Abs. 3 HGB vergleichbare Interessenlage ist eine analoge Anwendung des § 75 Absatz 1 HGB auch auf den Fall einer Anfechtung des Arbeitsvertrags gemäß § 123 BGB sachgerecht. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber in diesem Fall ein Wahlrecht hat, ob er an der Wettbewerbsvereinbarung festhalten oder sich durch Erklärung innerhalb eines Monats ab Erklärung der Anfechtung von der Wettbewerbsabrede mit der Wirkung der beiderseitigen Leistungsfreiheit lösen will.
Normenkette
HGB § 75 Abs. 1; BGB § 123
Verfahrensgang
ArbG München (Urteil vom 16.02.2007; Aktenzeichen 24b Ca 79/04 I) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2007, Az.: 24 b Ca 79/04 I, wird das bezeichnete Endurteil bezüglich der Klageabweisung im Zahlungsantrag über 76.693,78 EUR wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.586,– EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 3.195,33 EUR seit 1.3.2001, aus 3.195,33 EUR seit 1.4.2001 sowie aus 3.195,33 EUR seit 1.5.2001 sowie 5,– EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiese...