Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Restmandat aufgrund Betriebsstillegung. Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Auskunft über die Höhe der im Jahr vor der Betriebsschließung erfolgten Bonuszahlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Restmandat des Betriebsrats stellt ein nachwirkendes Teilmandat, nicht aber ein betriebliches Vollmandat dar. Es dient dazu, die im Zusammenhang mit einer Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben erforderlichen betrieblichen Regelungen noch treffen zu können. Daher ist ein funktionaler Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats erforderlich.
2. Ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats über die Höhe der im Jahr vor der Betriebsschließung ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgten Bonuszahlungen und die Personen der begünstigten Mitarbeiter ist nicht vom Restmandat des Betriebsrats gedeckt.
Normenkette
BetrVG § 21b; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 19.11.2013; Aktenzeichen 14 BV 4/13)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 11.10.2016; Aktenzeichen 1 ABR 51/14)
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19. November 2013 - 14 BV 4/13 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch über die Erteilung einer schriftlichen Auskunft hinsichtlich der erfolgten Auszahlung variabler Vergütung im Jahr 2010.
Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist die Arbeitgeberin, ein privates Equity Unternehmen, dass ursprünglich zwei Betriebe, nämlich in A-Stadt und in C-Stadt hatte. Der Beteiligte zu ...