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LAG München Beschluss vom 24.02.2014 - 3 TaBV 92/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Jederzeitiges Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder in elektronische Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse. Rechtwidrige Beschränkung des Einsichtsrechts durch Verweis auf Einsichtnahme an einem "gehärteten PC" im Vorraum des Sitzungssaales

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 34 Abs. 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen; nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung gehören zu den Unterlagen des Betriebsrats nicht nur die Sitzungsniederschriften sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen unabhängig davon, ob diese in Papierform oder als auf Datenträger gespeicherte Dateien erstellt worden sind.

2. Zu den Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG zählt insbesondere auch das E-Mail-Konto des Betriebsrats, unter dem er seine Korrespondenz führt.

3. Soll die Möglichkeit zur Einsichtnahme "jederzeit" bestehen, müssen elektronische Unterlagen auf elektronischem Weg sofort zur Verfügung gestellt werden; das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BetrVG, nach dem sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen kann, damit nicht Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund übertragener Sonderaufgaben (etwa als Vorsitzende oder deren Vertretung, als Ausschussmitglied, Systemadministrator oder als freigestelltes Betriebsratsmitglied) gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen.

4. Das Recht auf jederzeitige Information gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG gewährleistet auch ein Kontrollrecht einzelne...

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