Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Eingruppierung. Eingruppierung. Mitbestimmung des Betriebsrats. Betriebsübergang. Transformation von Kollektivrecht in Individualrecht bei Betriebsübergang. Gleichbehandlung im Betrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Bestreitet der Arbeitgeber, entgegen dem Wortlaut einer zuvor an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung des Inhalts, er wolle aus Anlass einer Einstellung eine Eingruppierung vornehmen, eine solche vorgenommen zu haben, muss geprüft werden, ob er eine Eingruppierung tatsächlich vorgenommen hat.
2. Fühlt sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber lediglich aufgrund der Transformation von Kollektivrecht in Individualrecht gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen eines Teil-Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmer eine tarifvertragliche Vergütungsordnung weiter anzuwenden, stellt dies keine Anwendung einer allgemeinen Vergütungsordnung dar, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG auslösen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer solchen Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Wahrheit nicht vorliegen.
3. Der Arbeitgeber ist nicht aus Gleichbehandlungs- oder sonstigen Gründen verpflichtet, eine tarifvertragliche Vergütungsordnung, die er lediglich auf Grund der Transformation von Kollektiv- in Individualrecht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei übernommenen Arbeitnehmern beachten muss, bei allen Arbeitnehmern des Betriebs und insbesondere im Falle von Einstellungen anzuwenden.
Normenkette
BetrVG § 99; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 75 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 20.03.2001; Aktenzeichen 21 BV 157/00)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 23.09...