Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG München Beschluss vom 20.06.2002 - 3 TaBV 26/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Eingruppierung. Eingruppierung. Mitbestimmung des Betriebsrats. Betriebsübergang. Transformation von Kollektivrecht in Individualrecht bei Betriebsübergang. Gleichbehandlung im Betrieb

Leitsatz (amtlich)

1. Bestreitet der Arbeitgeber, entgegen dem Wortlaut einer zuvor an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung des Inhalts, er wolle aus Anlass einer Einstellung eine Eingruppierung vornehmen, eine solche vorgenommen zu haben, muss geprüft werden, ob er eine Eingruppierung tatsächlich vorgenommen hat.

2. Fühlt sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber lediglich aufgrund der Transformation von Kollektivrecht in Individualrecht gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen eines Teil-Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmer eine tarifvertragliche Vergütungsordnung weiter anzuwenden, stellt dies keine Anwendung einer allgemeinen Vergütungsordnung dar, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG auslösen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer solchen Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Wahrheit nicht vorliegen.

3. Der Arbeitgeber ist nicht aus Gleichbehandlungs- oder sonstigen Gründen verpflichtet, eine tarifvertragliche Vergütungsordnung, die er lediglich auf Grund der Transformation von Kollektiv- in Individualrecht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei übernommenen Arbeitnehmern beachten muss, bei allen Arbeitnehmern des Betriebs und insbesondere im Falle von Einstellungen anzuwenden.

Normenkette

BetrVG § 99; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 75 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 20.03.2001; Aktenzeichen 21 BV 157/00)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.09...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren