Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdesumme bei Festsetzung der PKH-Vergütung. Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Berechnung des Beschwerdewerts kommt es bei Festsetzung der PKH – Vergütung allein auf die Differenz zur aus der Staatskasse beantragten und nicht auf eine Wahlanwaltsvergütung an.
2. Beantragt die Partei, die bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen später abgeschlossenen Vergleich zu erstrecken, der auch nicht rechtshängige Ansprüche regelt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dafür nur eine 1,0-Einigungsgebühr zu.
Normenkette
RVG §§ 33, 56; VV Nr. 1000
Verfahrensgang
ArbG Passau (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1472/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 05.09.2007 (Az.: 1 Ca 1472/06) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen vor dem Arbeitsgericht Passau am 24.10.2006 eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers erhoben, die er später durch Schriftsatz vom 06.03.2007 um einen Auflösungsantrag erweitert hat.
Nachdem dem Kläger bereits für die ursprüngliche Klage Prozesskostenhilfe bewilligt war, heißt es im Protokoll des Arbeitsgerichts Passau vom 11.04.2007 wie folgt:
Der Klägervertreter beantragt, die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Auflösungsantrag gemäß Schriftsatz vom 06.03.2007 sowie auf den nachfolgenden Vergleich.
Der Vorsitzende verkündet folgenden
Beschluss:
- Die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf den Auflösungsantrag vom 06.03.2...