Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einer Adressänderung
Leitsatz (amtlich)
Die Prozesskostenhilfebewilligung war aufzuheben, da der Kläger eine wesentliche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass sich die Änderung auf die PKH-Bewilligung auswirkt. Das Tatbestandsmerkmal "absichtlich oder aus grober Fahrlässigkeit" bezieht sich auch in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur auf eine unverzügliche Mitteilung.
Normenkette
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG München (Entscheidung vom 28.01.2016; Aktenzeichen 29 Ca 443/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.01.2016, Az. 29 Ca 443/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 03.11.2014 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage bewilligt. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger angegeben, dass er kein Einkommen bezieht. Sowohl in dem von ihm unterschriebenen amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015 war der Kläger unter drucktechnischer Hervorhebung der entsprechenden Textpassage darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet ist, wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, und dass im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten die Prozesskostenhilfe aufgeh...