Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung betriebsfremder Personen als Beisitzer einer Einigungsstelle. Unbegründete Eilanträge des Betriebsrats zur Unterlassung von Störungen und Behinderungen des Rechts auf freie Beisitzerwahl bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung betriebsfremder Beisitzer
Leitsatz (redaktionell)
1. In seiner Entscheidung, wen er als Mitglied einer im Betrieb gebildeten Einigungsstelle beruft, ist der Betriebsrat grundsätzlich autonom; die Gegenseite kann die von einer Seite bestellten Beisitzer nicht ablehnen.
2. Der Betriebsrat kann grundsätzlich auch und sogar ausschließlich betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle bestellen; dazu muss allerdings die Bestellung des betriebsfremden Beisitzers erforderlich sein, wofür der Betriebsrat eine Einschätzungsprärogative hat, und in geeigneter Form dargelegt werden, dass und aus welchem Grund der Betriebsrat Betriebsangehörige, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.
3. Eine "Störung und/oder Beeinträchtigung" des Betriebsrates hinsichtlich dessen "freier Beisitzerwahl" und damit ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG oder das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG liegt nicht vor, wenn die objektiv gegebene Behinderung eines als Beisitzer der Einigungsstelle vom Betriebsrat benannten betriebsfremden Person deshalb noch nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, weil die Tätigkeit einer betriebsfremden Person nicht als erforderlich angesehen werden kann und insbesondere nicht nachzuvollziehen ist, aus welchen Gründen der Betriebsrat der Meinung ist, dass kein einziges seiner Mitglieder selbst als Beisitzer zu benennen ist, der die tatsächliche betriebliche Situation, die Arbeitszeitgegebenheiten/-parameter als Thematik dieser Einigungsstelle n...