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LAG München Beschluss vom 11.12.2012 - 9 TaBV 103/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei unternehmenseinheitlichen Regelungen zum Verkauf von Autobatterien an Mitglieder einer Straßenwacht. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Regelungen der Datennutzung aus unternehmenseinheitlich eingeführtem elektronischen Bezahlsystem zur Abrechnung des Verkaufs von Autobatterien

Leitsatz (amtlich)

Das Mitbestimmungsrecht für die Regelung der Datennutzung aus einer bereits unternehmenseinheitlich eingeführten und genutzten technischen Einrichtung steht dem Gesamtbetriebsrat zu.

Normenkette

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 10.11.2011; Aktenzeichen 31 BV 449/10)

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 7) hinsichtlich Ziffer 1 des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2011, Az.: 31 BV 449/10 wird der Beschluss in Ziffer 1 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Erhebung und Auswertung und Verwertung der Ergebnisse des Batterieservices aus dem Bezahlterminal und aus dem SAP R3 - System in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats des M. fällt.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 7) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 10.11.2011, Az.: 31 BV 449/10 teilweise abgeändert und zur besseren Verständlichkeit insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Regelungen über die Beschaffung von Batterien, Pflichten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Batterien gegenüber dem Mitglied, die etwaige Haftung von Mitarbeitern bei Verlust von Batterien nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen.

Im Übrigen wird der Antrag Ziffer 2 des Arbeitgebers abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 6) und 4) ...

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