Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzungsantrag. Auswahlentscheidung. Vorstellungsgespräch. Diskriminierung. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 95; BGB § 612a; GG Art. 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG München (Beschluss vom 11.02.2003; Aktenzeichen 21 BV 244/02)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 1 ABR 26/04)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
2. Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn M. P. bereits als erteilt gilt, hilfsweise, diese Zustimmung zu ersetzen.
Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) unterhält in München eine Generalverwaltung mit einem aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat (Beteiligter zu 2).
Arbeitgeber und Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat sind seit Jahren bestrebt, Frauen in der X-Gesellschaft beruflich zu fördern. Mit dieser Zielrichtung sind zu nennen:
- ▪ Gesamtbetriebsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Generalverwaltung und Gesamtbetriebsrat der X-Gesellschaft in Sachen „Gleichstellung von Frauen und Männern in der X-Gesellschaft” (Blatt 56 bis 59 der Akte);
- ▪ Frauenförder-Rahmenplan vom 26. März 1998 (Blatt 124 bis 136 der Akte) mit Anlagen;
- ▪ Senatsbeschluss vom 24. März 1995 zur Anpassung der Regelungen des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes an die Besonderheiten der X-Gesellschaft = Anlage 2 zum Frauenförder-Rahmenplan (Blat...