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LAG München Beschluss vom 07.12.1999 - 6 TaBV 60/97

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Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 05.05.1997; Aktenzeichen 2a BV 340/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 5. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

2. Für die Beteiligten zu 1. und 2. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der … (Beteiligte zu 4.) beschäftigten Piloten und Bordmechaniker vom antragstellenden Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitvertreten werden.

Die … (Beteiligte zu 4.) beschäftigt 49 Piloten und Bordmechaniker, die auf Rettungshubschraubern eingesetzt sind. Deren Einsatz wird über das gesamte Bundesgebiet verteilt von einer … Zentrale aus geleitet, und zwar nach Schichtplänen, die einen Wechsel zwischen drei oder vier Arbeitstagen und der gleichen Anzahl freier Tage vorsehen.

Während der Arbeitszeit halten sich die Piloten in ihrer Hubschrauberstation zur Bereitschaft auf und kehren nach Einsätzen jeweils dorthin wieder zurück. Nach Arbeitszeitende sind sie frei.

Die Zentrale der Beteiligten zu 4. befindet sich in den Geschäftsräumen der Beteiligten zu 3. in … insoweit besteht ein einheitlicher Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern – vom 1. Februar 1994 ist der Beteiligten zu 4. eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen erteilt worden. Die unbefristete Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 datiert vom 1. April 1995.

Bis zur Betriebsratswahl am 15. April 1994 war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Be...

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