Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung bei Verlagerung einer Tätigkeit auf anderes Organ. Verlagerung kaufmännischer Leitung in Zweckverband. Kein Rechtsmissbrauch bei nachvollziehbarer unternehmerischer Entscheidung. Verstoß gegen Treu und Glauben als Rechtsmissbrauch bei betriebsbedingter Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verlagerung der Aufgaben eines kaufmännischen Leiters in einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband auf einen satzungsrechtlich neu zu bestellenden hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann eine betriebsbedingte Kündigung bedingen.
2. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Ist eine unternehmerische Entscheidung - auch - durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers motiviert, begründet dieser Umstand für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch.
Normenkette
KSchG § 1; KV MV § 160 Abs. 2; PersVG MV §§ 62, 68 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 128; ZPO § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 21.12.2021; Aktenzeichen 5 Ca 615/21) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 21.12.2021 - 5 Ca 615/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Der beklagte Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Wasserver- und -entsorgung im Verbandsgebiet obliegt. Er beschäftigt rund 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Am 10.11.2010 schloss er mit dem 1967 geborenen Kläger ein...