Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 23.08.2000; Aktenzeichen 11 Ca 528/00) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom23.08.2000 – Aktenzeichen 11 Ca 528/00 – wird, soweit der Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch für die Zeit ab 01.01.1999 die aktuelle tarifliche Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag-Ost zu zahlen.
Der Beklagte hat seine ursprünglich bestehende Mitgliedschaft in der DRK-Tarifgemeinschaft Ende 1997 durch Austrittserklärung mit Wirkung zum 30.06.1998 beendet.
Der am 30.08.1949 geborene Kläger ist seit dem 1.7.1985 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 3.526,26 DM tätig.
In dem neu abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 26.04.1994 (Blatt 5/6 d.A.) heißt es in § 2:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des DRK-Tarifvertrages-Ost für Angestellte und Arbeiter nach dem Stand vom 1.7.1992.”
Der Beklagte, der in den Arbeitsverträgen mit seinem Mitarbeitern ganz unterschiedliche Verweisungsklauseln auf den DRK-Tarifvertrag-Ost oder die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost verwendet, hat den Kläger und seine übrigen Mitarbeiter bis Ende 1998 nach den jeweils geltenden DRK-Tarifverträgen-Ost vergütet.
Am 09.06.1999 vereinbarten die Bundestarifgemeinschaft des DRK einerseits und die Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits den 9. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag-Ost, der – unter Übernahme der für den öffentlichen Dienst...