Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter in der Verwaltung bei Kündigungsschutzgesetz. Gemeinde als Grundlage der Zahl der Mitarbeiter nach § 23 KSchG. Einheitlicher Verwaltungsapparat bei Anwendungsbereich des § 23 KSchG
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderlichen Anzahl der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) ist auf die Verhältnisse der Gemeinde, nicht auf die Verhältnisse des Amtes abzustellen.
2. Eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Verwaltungsträger analog dem gemeinsamen Betrieb setzt voraus, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion, insbesondere das arbeitgeberseitige Weisungsrecht, bei derselben institutionellen Verwaltungsleitung liegt.
Normenkette
KSchG §§ 1, 23; BGB § 242; KV MV §§ 126-127; ZPO § 97
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 08.06.2021; Aktenzeichen 13 Ca 470/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 08.06.2021 zum Az.: 13 Ca 470/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, insbesondere um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Der im Dezember 1963 geborene Kläger war seit Juli 1991 bei der dem Amt L. zugehörigen Beklagten als Gemeindearbeiter in der Funktion eines Vorarbeiters zuletzt zu einem Bruttomonatsverdienst von ca. 3.108,50 € beschäftigt. Es gehörte zu seinen Pflichten, sich um die Pflege und Unterhaltung der kommunalen Einrichtungen, Grünflächen, Sportanlagen, Spielplätze, Verkehrsanlagen einschließlich Winterdienst, Bau- und Gewässerpflegearbeiten zu kümmern, kleinere Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen durchzuführen, die dafür...