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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.10.1993 - 5 Sa 339/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfskündigung nach Einigungsvertrag. Auswahlentscheidung. Lehrerkündigung. „Ein-Fach-Lehrer”. Bedarfsanalyse bei fachfremdem Unterrichtseinsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Bedarf nach einer bestimmten Art. von Arbeitsleistung nicht gänzlich entfallen, sondern lediglich zurückgegangen, muß der Dienstherr bestimmen, wem zu kündigen ist, und wer im Dienst verbleiben kann (Auswahlentscheidung). Hierbei ist er an § 315 Abs. 1 BGB und § 242 BGB gebunden.

2. Macht der Dienstherr im Rahmen der Auswahlentscheidung dienstliche Interessen geltend, ist zu prüfen, ob diese an sich geeignet sind, die Kündigung zu rechtfertigen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Dienstherr dabei sachlich anerkennenswerte Zwecke verfolgt. Gleichwohl bleibt auch in diesem Fall zu prüfen, ob die an sich dienstlich gebotene Auswahlentscheidung wegen überwiegender sozialer Schutzbedürftigkeit des Bediensteten zu unterbleiben hat (§ 315 Abs. 1 BGB). Dabei darf der Dienstherr jedoch von einer „Vorrangtendenz” dienstlicher Interessen ausgehen.

3. Kann aufgrund dienstlicher Interessen der Kreis der zu kündigenden Personen nicht eindeutig bestimmt werden, muß sich die (weitere) Auswahl des Dienstherrn an dem Ausgleich der gegenläufigen Interessen der von der Kündigung potentiell betroffenen Bediensteten orientieren (Folge des Willkürverbots aus § 242 BGB). Die hierbei anzustellenden Erwägungen werden vielfach große Ähnlichkeiten zu den Grundsätzen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG aufweisen.

4. Kündigt der Dienstherr in einem überbesetzten Unterrichtsfach zunächst den Lehrern, die nur in diesem Fach ausbildungsgemäß eingesetzt werden können („Ein-Fach-Lehrer”), so besteht hierfür ein anerkennenswertes dienstliches Interesse.

 

Leitsatz (redaktionell)

Weitere Hinweise:

(S...

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