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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.06.2022 - 2 Sa 73/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungssystematik im TVöD-V/VKA. Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung. Leitungstätigkeit in der Regel als einheitlicher Arbeitsvorgang. Keine gesonderte Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten zur Leitungstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 15.12.2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 26, juris).

2. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 458/91 - Rn. 17, juris).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach den Vorgaben des TVöD-K/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden.

2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmac...

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