Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verlust des Pfändungsschutzes bei nachträglicher Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Die nachträgliche Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen führt nicht zum Verlust des Pfändungsschutzes.
Normenkette
InsO § 36; ZPO §§ 850c, 850a
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 12.07.2018; Aktenzeichen 6 Ca 228/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.08.2018 - 6 Ca 228/18 - in Ziffer 9 des dortigen Tenors teilweise abgeändert und zur Klarstellung in soweit wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2016 einen Betrag in Höhe von 200,00 € brutto abzüglich eines Pfändungsabzuges in Höhe von 25,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche, sowie um die Zahlung einer Urlaubsabgeltung für - unstreitig - neun Urlaubstage.
Auf Eigenantrag der Klägerin vom 30.10.2013 ist über ihr Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 23.01.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt O. als Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Die Klägerin hat einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 InsO gestellt und dazu gem. § 287 Abs. 2 InsO ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abgetreten.
Die seit 2014 geschiedene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrer 2007 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt (auch i...