Entscheidungsstichwort (Thema)
Großer Einschätzungsspielraum der Tarifparteien. Zulässige Differenzierung bei der Zahlung von Nachtzuschlägen in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit. Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz bei unterschiedlichen hohen Zuschlägen für Nachtarbeit. Zulässigkeit höherer Nachtzuschläge (hier 60%) bei Mitabgeltung von Mehrarbeitsstunden
Leitsatz (amtlich)
1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind.
2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.
4. Bestehen nach Tarifwortlaut und Tarifgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass in der "sonstigen Nachtarbeit" zugleich Mehrarbeitsstunden enthalten sind, kann dies einen deutlich höheren Nachtzuschlag rechtfertigen, wenn ein Mehrarbeitszuschlag dafür nicht vorgesehen ist.
Normenkette
TVG § 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Entscheidung vom 27.02.2020; Aktenzeichen 2 Ca 1704/19)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.02.2020 zum Az.: 2 Ca 1704/19 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kos...