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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.07.2023 - 5 Sa 139/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG. Dreistufiges Prüfungsschema für entgegenstehende betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG. Berücksichtigung von Personensorgepflichten bei der Lage der Arbeitszeit. Schutz der Privatsphäre bei der Interessenabwägung. Keine Nachteile der Arbeitnehmer durch Vereinbarung arbeitsvertraglicher und familiärer Pflichten. Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach Möglichkeit auch auf die Personensorgepflichten des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, sofern betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer/innen nicht entgegenstehen.

2. Der Arbeitgeber darf sich bei der Interessenabwägung auf die ihm ohne weiteres nachvollziehbaren persönlichen Umstände der Beschäftigten beschränken, ohne die familiären Verhältnisse in ihren Einzelheiten näher erforschen zu müssen. Das ist ihm schon aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre seiner Beschäftigten verwehrt. Zudem kann er regelmäßig nicht zuverlässig feststellen, welche Anstrengungen seine Mitarbeiter/innen jeweils unternehmen bzw. unternehmen müssen oder können, um die Kinderbetreuung sicherzustellen.

3. Dass es anderen Mitarbeiterinnen gelingt, ihre arbeitsvertraglichen und ihre familiären Pflichten miteinander zu vereinbaren, rechtfertigt es nicht, diese durch die vermehrte Zuweisung ungünstiger Schichten zusätzlich zu belasten und gegenüber einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin zu benachteiligen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber h...

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