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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.04.2011 - 2 Sa 228/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgeltung bei Betriebsübergang. Auslegung einer Bezugnahmeklausel. Anwendbarkeit des Umsetzungs-Tarifvertrages der Vivento Customer Services GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613 Absatz 1 Satz 1 BGB nichts ändert. Ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn kein Branchenwechsel vorliegt (insoweit Fortführung von BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 391/09).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 313

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 1 Ca 564/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 4 AZR 328/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.05.2010 – 1 Ca 564/10 – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.
  2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.
  3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 Prozent, der Kläger zu 5 Prozent.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In dem unstreitigen Tatbestand des Arbeitsgerichts Schwerin heißt es zum Sachverhalt unter anderem wie folgt:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG/Stand 01.09.2007 auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und in diesem Zusammenhang über Zahlungsansprüche und die Gutschrift von Arbeitsstunden auf...

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