Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifgeltung bei Betriebsübergang. Auslegung einer Bezugnahmeklausel. Anwendbarkeit des Umsetzungs-Tarifvertrages der Vivento Customer Services GmbH
Leitsatz (amtlich)
Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613 Absatz 1 Satz 1 BGB nichts ändert. Ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn kein Branchenwechsel vorliegt (insoweit Fortführung von BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 391/09).
Normenkette
BGB §§ 611, 313
Verfahrensgang
ArbG Schwerin (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen 1 Ca 564/10) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.05.2010 – 1 Ca 564/10 – wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.
- Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.
- Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 Prozent, der Kläger zu 5 Prozent.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In dem unstreitigen Tatbestand des Arbeitsgerichts Schwerin heißt es zum Sachverhalt unter anderem wie folgt:
Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG/Stand 01.09.2007 auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und in diesem Zusammenhang über Zahlungsansprüche und die Gutschrift von Arbeitsstunden auf...