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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 09.09.2014 - 5 Sa 228/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche des Arbeitnehmers bei unterbliebener Aushändigung des Haustarifvertrages durch den Arbeitgeber. Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 NachwG geschuldeten Niederschrift in Verzug, hat er gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - AP Nr. 94 zu § 7 BUrlG Abgeltung = DB 2012, 1388; BAG 5. November 2003 - 5 AZR 676/02 - AP Nr. 7 zu § 2 NachwG = NZA 2005, 64). Mit dieser Sanktion für die Verletzung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz ist der Nachweisrichtlinie (Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen) Genüge getan.

2. Wenn in einem Formulararbeitsvertrag bei den Regelungen zum Gehalt Spalten für die Eintragung von Geldbeträgen vorgesehen sind, diese aber beim Ausfüllen offen gelassen werden und stattdessen frei das Wort "BAT-Ost Gemeinden" und leicht abgesetzt davon die Wendung "VII" eingesetzt wird, kann das von einem verständigen Leser nur dahin verstanden werden, dass die Parteien keine eigene Vergütungsregelung treffen wollten, sondern dass sie sich hinsichtlich der Vergütung an das Tarifwerk des ö...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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  (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

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