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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 07.08.2003 - 2 Sa 46/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrzeugentschädigung. Waldarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitsort im Sinne des § 34 MTW ist ausschließlich der Ort, an dem der Waldarbeiter zu Beginn seines täglichen Einsatzes seine Tätigkeit aufnimmt. Dies kann auch eine vereinbarte Sammelstelle sein, an der er weitere Weisungen erhält.

2. Für Strecken zwischen verschiedenen Arbeitsorten erhält der Arbeitnehmer Fahrzeugentschädigung gem. § 33 MTW-O, wenn die Zurücklegung der Strecke zu Fuß unter Berücksichtigung des Umstandes, das Arbeitsgerät mitzunehmen, unzumutbar erscheint. Einer ausdrücklichen Zustimmung zur Benutzung des Kraftfahrzeuges bedarf es in diesen Fällen nicht. Diese kann sich vielmehr auch aus den Umständen ergeben. Ob der ausdrückliche Hinweis, dass Kraftfahrzeug nicht einzusetzen, rechtsmißbräuchlich ist, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

MTW-O; TV zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW §§ 33-34

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 22 Ca 1558/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 6 AZR 494/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auslegung, dass kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechtes für Waldarbeiter an den MTW (MTW-O) vom 5. April 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 21. März 2001.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.11.2002 - 22 Ca 1558/02 - Bezug genommen.

Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht am 20.11.2002 zu Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass für den Kläger der Arbeitsort

im Sinne der...

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