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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 04.06.1996 - 6 (5) Sa 58/95

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Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 124/93)

 

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom7. Dezember 1994 – 2 Ca 124/93 – wie folgt teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.293,40 DM brutto als Verpflegungsgeld für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 28. Mai 1993 zu zahlen nebst 4 Prozent Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab dem 27. Juli 1993.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger pro Landtag Verpflegungsgeld in der Höhe zu zahlen, wie es Besatzungsmitgliedern von der DFO Deutsche Fährgesellschaft Ostsee mbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin Deutsche Reichsbahn) gezahlt wird entsprechend den zwischen der DFO und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands abgeschlossenen Tarifverträgen – niedrigster Satz –.

B. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

C. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

D. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens für rund 150 Arbeitnehmer darüber, ob der Kläger als Besatzungsmitglied im Sinne des Seemannsgesetzes anzusehen ist und deshalb Verpflegungsgeld für jeden an Land verbrachten freien Tag ab dem 1. April 1992 beanspruchen kann.

Der am 2. August 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin MITROPA AG-Niederlassung S. – beschäftigt. Von Anfang an wurde er auf dem Eisenbannfährschiff W. als Erlöskassierer im Service-Bereich (= Catering- und Verkaufsbereich) eingesetzt. Am 19. Januar 1984 stellte die Deutsche Reichsbahn als damaliger Reeder der W. mit dem Kläger als „Besatzungsmitglied” darüber einen entsprechenden Heuerschein aus (vgl. Bl. 70 d. A.).

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Verpflegungsgeld nach dem Seemannsgesetz  Leitsatz (amtlich) 1. Arbeitnehmer, die im Schiffsbetrieb an Bord von Fähren als Personal des Pächters der Serviceeinrichtungen tätig sind, sind keine Besatzungsmitglieder im Sinne ...

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