Entscheidungsstichwort (Thema)
Lauf der Kündigungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB bei zugesicherter Vertraulichkeit der Angaben der Geschädigten
Leitsatz (amtlich)
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung vermag die Kenntnis des zur Kündigung Berechtigten i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB nicht zeitlich zu verlagern.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15; BetrVG § 103
Verfahrensgang
ArbG Stralsund (Entscheidung vom 09.01.2018; Aktenzeichen 4 BV 2/17)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 27.06.2019; Aktenzeichen 2 ABR 2/19)
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Aktenzeichen 4 BV 2/17 vom 09.01.2018 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Übersendung pornografischer Videoclips an eine Arbeits- sowie Betriebsratskollegin.
Der antragstellende Arbeitgeber, der Beteiligte zu 1.) betreibt in S. ein Unternehmen, das mit 200 Arbeitnehmern Kartoffelprodukte herstellt. Dort ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet.
Der Beteiligte zu 3) ist am 15.02.1971 geboren, verheiratet und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Seit dem 01.08.1996 ist er im Betrieb beschäftigt. Als Systembetreuer und Mitarbeiter MIS in der Produktionsabteilung bezieht er eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 4.320,00 Euro brutto. Seit 2014 ist er Vorsitzender des örtlichen Betriebsrates (ohne Freistellung nach § 38 BetrVG) und Mitglied des Konzernbetriebsrates.
Bei der Beteiligten zu 1) wurde eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung am 8. März 2016 geschlossen. Diese enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
"§ 2 Kontaktaufnahme und ...