Entscheidungsstichwort (Thema)
Unverfallbaren Anwartschaft auf Altersversorgung. Voraussetzung der Altersgrenze. Altersgrenze als Diskriminierung
Leitsatz (amtlich)
Wie BAG 3 AZR 10/12 und 3 AZR 210/11.
Leitsatz (redaktionell)
Bei der betrieblichen Altersversorgung verstoßen sowohl die Altersgrenze von 35 Jahren als auch die Altersgrenze von 30 Jahren nach § 30f Abs. 1 S. 1 BetrAVG nicht gegen die Richtlinie 78/2000 EG und auch nicht gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Normenkette
BetrAVG § 30f; Richtlinie 78/2000 EG; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.09.2010; Aktenzeichen 6 Ca 6340/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2010 - 6 Ca 6340/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin eine unverfallbare Rentenanwartschaft zusteht.
Die am 15.09.1980 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1999 bei der Firma S M Center GmbH & Co. oHG zunächst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und ab dem 13.08.2002 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Firma Q GmbH & Co. oHG über. Dort endete das Arbeitsverhältnis mit dem 31.03.2009. Von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an, d.h. vom 01.09.1999 an war das Vertragsverhältnis von einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung begleitet. Am 01.04.2009 wurde die Insolvenz über die Firma Q eröffnet.
Der Beklagte als Insolvenzsicherer lehnt die Anerkennung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Altersversorgung ab, da die Voraussetzungen des § 30f des BetrAVG nicht erfüllt sind. Die Klägerin war bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch keine 30 Jahre alt.
Die Klägerin hält diese gesetzliche Reg...