Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des rechts, sich auf den Arbeitnehmerstatus zu berufen
Leitsatz (amtlich)
1) Erklärt ein Arbeitnehmer nach rechtskräftigem Obsiegen in einem Statusverfahren, er wolle wegen der höheren Honorare in Zukunft weiter als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer behandelt werden, so verbieten es ihm Treu und Glauben, nach weiterer 10jähriger Abrechnung der Leistungen auf Honorarbasis, sich für die Vergangenheit auf den Arbeitnehmerstatus, und damit auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zu berufen.
2) Für die Zukunft ist die Berufung auf den Arbeitnehmerstatus im Zweifel möglich.
Normenkette
BGB §§ 611, 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 1 Ca 5585/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 21.02.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 5585/94 – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend über den Status des Klägers bei der beklagten Rundfunkanstalt sowie über die Wirksamkeit von seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 01.09.1944 in Jordanien geborene Kläger besitzt seit dem 11.08.1992 die Deutsche Staatsbürgerschaft. Seit Dezember 1976 ist er als Sprecher und Übersetzer im Arabischen Dienst der Nah- und Mittelost-Redaktion der Beklagten tätig. Die Vergütung des Klägers richtete sich nach dem. Honorar-Tarifvertrag.
Die Bezahlung erfolgte entsprechend den Arbeitseinsätzen auf der Basis von Einzelhonoraren. Der Kläger ist Mitglied der IG-Medien.
Im Jahr 1982 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Köln eine St...