Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden. Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs. Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 2 GeschGehG. Unwirksamkeit einer unbegrenzten "Catch-All-Klausel" nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird Klage auf Feststellung erhoben, dass die Gegenseite verpflichtet sei, zukünftige Schäden zu ersetzen, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie Zeitpunkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen.
2. Ein auf Wiederholungsgefahr gründender Unterlassungsanspruch erfordert regelmäßig, dass das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ist.
3. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn es weder allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist und es angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz der verkörperten Informationen gibt.
4. Umfassende Verschwiegenheitsklauseln (sog. "Catch-All-Klauseln") ohne zeitliche Begrenzung mit lebenslanger Bindung berücksichtigen die grundgesetzlich geschützte Position des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht angemessen, jedenfalls dann nicht, wenn sie sich ohne inhaltliche Konkretisierung in allgemeiner Art und Weise auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beziehen. Sie sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Normenkette
ZPO § 256; GeschGehG §§ 2, 6; GG Art. 12 Abs. 1; GeschGehG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen 8 Ca 1229/20) |
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