Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Masseverbindlichkeit
Leitsatz (amtlich)
parallel zu 5 Sa 1403/04
Normenkette
InsO § 55
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 396/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.09.2004 – 5 Ca 396/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 03.09.1990 bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Druckerhelfer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt insgesamt 2.812,15 EUR durchschnittlich beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.01.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Im Betrieb der Insolvenzschuldnerin galt der Tarifvertrag für die Arbeit der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) in dessen Anlage 2 zu § 31 und der § 8 „Abfindung” vereinbart worden war, dass Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme auf Veranlassung der Bundesdruckerei im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Bundesdruckerei aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Abfindung erhalten, die bei einer Betriebszugehörigkeit von …
…mehr als 13 Jahren das Zehnache
…des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohnes beträgt (vgl. Bl. 124, 124R GA).
Zum 01.01.2004 wurde der Betrieb der Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 2) übernommen, wobei das Erwerberkonzept vorsah, dass 40 der 80 Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten. In einem Interessenausgleich wurde das Erwerberkonzept der Beklagten zu 2) dargelegt, ferner sind darin Namenslisten enthalten, a...