Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. personenbedingt. Bundeswehr. Sprachendienst. Dolmetscher. NVA. Sicherheitsbedenken. Sicherheitsüberprüfung. Geheimschutzbeauftragter. Personalratsanhörung
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Mitteilung „Sicherheitsbedenken” als Kündigungsgrund für die Entlassung eines Angestellten auf einem „sicherheitsempfindlichen” Dienstposten genügte jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) am 29.04.1994 nicht, um der Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß und/oder seiner Informationspflicht in der Personalratsanhörung zu genügen – jedenfalls dann nicht, wenn der Dienststelle wie auch der personalführenden Dienststelle die Hintergründe bekannt waren.
2. Daran ändert nichts, daß schon die seinerzeitigen „Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes” (Sicherheitsrichtlinien – SiR) – umgesetzt für den Geschäftsbereich des BMVg durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 2/30 VS NfD – ebenso wie heute das SÜG eine strenge Abtrennung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens von den übrigen Personalangelegenheiten vorsahen.
3. Hat die personalführende Dienststelle den Angestellten zu den im Sicherheitsüberprüfungsverfahren aufgetauchten Gründen für ein Sicherheitsbedenken angehört und dessen rechtfertigende Stellungnahme in einem Aktenvermerk zu den Personalakten genommen, so gehört auch die Information über diese Stellungnahme zu einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1; BPersVG § 79 Abs. 4; SÜG § 5
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 09.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 140/94)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.08.94 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 1 Ca 140/94 – wird zurückgewiesen mi...